Allgemeine Geschäftsbedingungen Industrie-Service Schmid Elektrotechnik GmbH
gültig ab 01.05.2011
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen
Fassung. Abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Auftraggebers haben
für den Auftragnehmer keine Gültigkeit. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer nicht
ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber angibt, nur zu seinen Bedingungen
beziehen zu wollen.
1.2 Ist der Auftraggeber mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so
hat er unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen. In diesem Fall bleibt es dem
Auftragnehmer vorbehalten, die Ausführung des Auftrages abzulehnen.
2. Angebot, Unterlagen des Auftragnehmers
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, wenn nicht ausdrücklich eine
Bindung vereinbart wird. Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
Sofern eine Bindung an das Angebot seitens des Auftragnehmers nicht ausdrücklich
erklärt wurde oder die Annahme des Angebots seitens des Auftraggebers außerhalb
der Bindungsfrist dem Auftragnehmer zugeht, gelten die Aufträge erst durch die
schriftliche Bestätigung oder Rechnung des Auftragnehmers als angenommen.
2.2 Zum Angebot des Auftragnehmers gehörende Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen usw. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich ver-
einbart wird. Technische Änderungen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
An diesen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor.
Sie dürfen ohne Einverständnis des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht
nicht kopiert und nicht zur Selbstanfertigung der Objekte verwendet werden. .
Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert
und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
3. Mitwirkungspflichten und Unterlagen des Auftraggebers
3.1 Soweit die Herstellung von Anlagen und Gegenständen auf Grund von Planungen
und Stücklisten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ausgeführt wird, ist der
Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle erforderlichen Planungen und Unterlagen,
die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, vollständig und unverzüglich zur
Verfügung zu stellen.
3.2 Ungeachtet der in Ziffer 3.1 niedergelegten Verpflichtung ist der Auftraggeber verpflichtet,
dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen weiteren Informationen
unverzüglich in schriftlicher Form zu erteilen.
3.3 Soweit Planungsunterlagen nach Durchführung des Auftrages an den Auftraggeber zurück zu geben sind, verpflichtet sich der Auftraggeber diese für die Zeit der Gewährleistung aufzubewahren
und auf Anforderung des Auftragnehmers an dessen Sitz zur Verfügung zu stellen, sofern der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber ein berechtigtes Interesse nachweist.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise verstehen sich in EURO, unfrei ab Werk Hergensweiler, zuzüglich der
jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Verkaufspreis erhöht sich um die Kosten der Fracht, Frachtversicherungskosten,
Transport- oder Sonderverpackung sowie Zölle.
4.2 Bei Dienstleistungen außer Haus (z.B. Montagen) trägt der Besteller neben der
vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reisekosten, Auslösungen,
Kosten für den Transport der Arbeitsmittel und des persönlichen Gepäcks.
4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit dem Auftraggeber über eine Anpassung des
vereinbarten Preises zu verhandeln, sofern er nach den vertraglichen Vereinbarungen seine
Lieferung und Leistung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss erbringen soll.
Insbesondere dann, sofern nach Annahme des Auftrags unerwartete, vom Auftragnehmer
nicht zu vertretende Änderung der Waren- und/oder Warennebenkosten eintreten, die eine
Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Preisen unzumutbar machen.
Kommt dabei keine Einigung zustande, kann der Auftragnehmer von der Auftragspflicht
zurücktreten, ohne dass seitens des Auftraggebers Schadensersatz- oder Haftungsansprüche
geltend gemacht werden können. Sind dem Auftragnehmer im Vorfeld Kosten entstanden,
sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.
4.4 Zahlungen sind frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten.
4.5 Der Preis ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzüge zahlungsfällig nach
erfolgter Lieferung bzw. Erbringung der Dienstleistung.
4.6 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer, vorbehaltlich
des Nachweises eines höheren Schadens, berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzugseintrittes
Zinsen in Höhe von 8% über dem geltenden Basiszinssatz zu berechnen.
4.7 Alle Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber werden sofort zahlungs-
fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Auftraggeber gegen sonstige
vertragliche Verpflichtungen verstößt oder dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden,
die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern.
Ferner ist der Auftragnehmer in diesen Fällen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder
Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach
angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurück zu treten.
5. Lieferfristen
5.1 Die Lieferzeitbedingungen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich in Schriftform
etwas anderes vereinbart ist.
5.2 Ein durch Individualvereinbarung vereinbarter Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur
dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu
vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie
das Fehlen von Unterlagen / Genehmigungen oder die nicht rechtzeitige Informationserteilung
u.a. anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Lieferungen und Leistungsver-
zögerungen aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung erschweren oder
unmöglich machen (z.B. Streik, Aussperrung, Wetterbedingungen, behördliche Anordnungen
usw.) auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten,
hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Derartige Umstände berechtigen den Auftragnehmer
die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, dem Auftraggeber
erkennbare Lieferverzögerungen unverzüglich anzuzeigen.
5.3 Ist eine Liefer- oder Fertigstellungsfrist individualrechtlich vereinbart, so gilt dies als
eingehalten, wenn die Lieferung das Werk des Auftragnehmers vor Ablauf der Frist verlassen
hat oder, falls die Versendung ohne Verschulden des Auftragnehmers sich verzögert oder
unmöglich wird, mit Absendung der Fertigstellungsanzeige.
5.4 Ist eine Lieferfrist individualvertraglich festgelegt und wird die Frist aus Gründen, die der
Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber nach Fristsetzung
mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Die Nachfristsetzung muss
mindestens 21 Werktage betragen.
5.5 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als 1 Monat nach
Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat
Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch
insgesamt 5% berechnet werden.
5.6 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung sind in
allen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa
gesetzlich zustehenden Frist zur Lieferung. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
zwingend gehaftet wird.
6. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung bzw. Leistung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Falls die Versendung ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird oder sich verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
7. Auskünfte und Beratung
7.1 Die anwendungstechnischen Beratungen und Auskünfte des Auftragnehmers, auch in
Schrift und Bild, erfolgen nach bestem Wissen – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreien den Auftraggeber nicht von einer eigenen Prüfung.
7.2 Der Hinweis auf technische Normen und Katalogbeschreibungen dienen der Leistungs-
beschreibung. Zusicherungen für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes begründen
sie nicht. Dahingehende Zusicherungen bedürfen der Schriftform in der Auftragsbestätigung.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferten Gegenstände und Anlagen sowie aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse, sofern an letzteren durch die Ver- oder Bearbeitung Eigentum des Auftragnehmers
gem. §§ 947ff BGB entstanden ist, bleiben Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware) bis zur
Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung ihm gegen den Auftraggeber zustehender Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
8.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Auftraggeber eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im
gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von
seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
8.3 Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt bis
zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit
allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.
8.4 Der Auftraggeber hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die zur Sicherung des
Auftragnehmers abgetretenen Forderungen sofort unter Übergabe der für eine Drittwiderspruchs-
Klage notwendigen Unterlagen dem Auftragnehmer anzuzeigen. Die Kosten der Drittwiderspruchs-
Klage trägt der Auftraggeber.
9. Gewährleistung / Sachmängel
9.1 Die Gewährleistungsfrist des Auftragnehmers beginnt mit dem Tag der Auslieferung des
gelieferten Gegenstandes und dauert 12 Monate. Nimmt der Auftraggeber den gelieferten Gegenstand erst zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb, bleibt der Beginn der Gewährleistungsfrist hiervon unberührt. In der Zwischenzeit hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass der gelieferte Gegenstand sach- und fachgerecht behandelt und gelagert wird. Ist dies nicht der Fall und der
gelieferte Gegenstand weist Mängel auf, die nachweislich dadurch entstanden sind, entfällt die
Gewährleistung.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen ab Empfang schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung
der Mängelrechte ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist zur Prüfung der Leistung auf Mängel verpflichtet. Ihn trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere
für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Mängel, die erst später entdeckt werden, sind unverzüglich, spätestens innerhalb 10 Tagen Schriftlich anzuzeigen.
9.3 Abweichungen von vertraglich vereinbarten Spezifikationen, die sich im Rahmen der in den
einschlägigen technischen Normen vorgesehenen Grenzen halten, begründen keine Gewähr-
Leistungsansprüche des Auftraggebers. Dem Auftragnehmer steht es insoweit frei, andere, gleichwertige Bauteile, die vom Angebot und / oder den dem Angebot zugrunde liegenden
Stücklisten abweichen, zu verwenden.
9.4 Bei berechtigten Mängeln ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder
zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Fehlschlägen der Nach-
Besserung oder Ersatzlieferung Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Ansprüche
Auf Ersatz eines entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sind ausgeschlossen.
9.5 Soweit die Herstellung von Gegenständen und Anlagen auf der Grundlage von Planungen
und/oder Stücklisten des Auftraggebers zurückzuführen ist, übernimmt der Auftragnehmer keine
Haftung.
10. Haftungsbeschränkung
10.1 Eine Haftung des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
10.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Schäden, die durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
entstehen und gerade die zugesicherte Eigenschaft den Schadenseintritt verhindern sollte,
wenn vom Auftragnehmer eine Hauptpflicht aus dem Vertrag oder eine vertragswesentliche
Verpflichtung verletzt wurde, für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit, sowie für
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers.
11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
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