Allgemeine Geschäftsbedingungen Industrie-Service Schmid Elektrotechnik GmbH

gültig ab 01.05.2011

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Für Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Auftraggebers haben für den Auftragnehmer keine Gültigkeit. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber angibt, nur zu seinen Bedingungen beziehen zu wollen.
1.2 Ist der Auftraggeber mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen. In diesem Fall bleibt es dem Auftragnehmer vorbehalten, die Ausführung des Auftrages abzulehnen.

2. Angebot, Unterlagen des Auftragnehmers

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, wenn nicht ausdrücklich eine Bindung vereinbart wird. Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
Sofern eine Bindung an das Angebot seitens des Auftragnehmers nicht ausdrücklich erklärt wurde oder die Annahme des Angebots seitens des Auftraggebers außerhalb der Bindungsfrist dem Auftragnehmer zugeht, gelten die Aufträge erst durch die schriftliche Bestätigung oder Rechnung des Auftragnehmers als angenommen.
2.2 Zum Angebot des Auftragnehmers gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich ver- einbart wird. Technische Änderungen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. An diesen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht nicht kopiert und nicht zur Selbstanfertigung der Objekte verwendet werden. . Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

3. Mitwirkungspflichten und Unterlagen des Auftraggebers

3.1 Soweit die Herstellung von Anlagen und Gegenständen auf Grund von Planungen und Stücklisten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ausgeführt wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle erforderlichen Planungen und Unterlagen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
3.2 Ungeachtet der in Ziffer 3.1 niedergelegten Verpflichtung ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen weiteren Informationen unverzüglich in schriftlicher Form zu erteilen.
3.3 Soweit Planungsunterlagen nach Durchführung des Auftrages an den Auftraggeber zurück zu geben sind, verpflichtet sich der Auftraggeber diese für die Zeit der Gewährleistung aufzubewahren und auf Anforderung des Auftragnehmers an dessen Sitz zur Verfügung zu stellen, sofern der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber ein berechtigtes Interesse nachweist.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Preise verstehen sich in EURO, unfrei ab Werk Hergensweiler, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Verkaufspreis erhöht sich um die Kosten der Fracht, Frachtversicherungskosten, Transport- oder Sonderverpackung sowie Zölle.
4.2 Bei Dienstleistungen außer Haus (z.B. Montagen) trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reisekosten, Auslösungen, Kosten für den Transport der Arbeitsmittel und des persönlichen Gepäcks.
4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit dem Auftraggeber über eine Anpassung des vereinbarten Preises zu verhandeln, sofern er nach den vertraglichen Vereinbarungen seine Lieferung und Leistung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss erbringen soll. Insbesondere dann, sofern nach Annahme des Auftrags unerwartete, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Änderung der Waren- und/oder Warennebenkosten eintreten, die eine Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Preisen unzumutbar machen.
Kommt dabei keine Einigung zustande, kann der Auftragnehmer von der Auftragspflicht zurücktreten, ohne dass seitens des Auftraggebers Schadensersatz- oder Haftungsansprüche geltend gemacht werden können. Sind dem Auftragnehmer im Vorfeld Kosten entstanden, sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.
4.4 Zahlungen sind frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten.
4.5 Der Preis ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzüge zahlungsfällig nach erfolgter Lieferung bzw. Erbringung der Dienstleistung.
4.6 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens, berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzugseintrittes Zinsen in Höhe von 8% über dem geltenden Basiszinssatz zu berechnen.
4.7 Alle Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber werden sofort zahlungs- fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Auftraggeber gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen verstößt oder dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern.
Ferner ist der Auftragnehmer in diesen Fällen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurück zu treten.

5. Lieferfristen

5.1 Die Lieferzeitbedingungen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich in Schriftform etwas anderes vereinbart ist.
5.2 Ein durch Individualvereinbarung vereinbarter Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie das Fehlen von Unterlagen / Genehmigungen oder die nicht rechtzeitige Informationserteilung u.a. anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Lieferungen und Leistungsver- zögerungen aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik, Aussperrung, Wetterbedingungen, behördliche Anordnungen usw.) auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Derartige Umstände berechtigen den Auftragnehmer die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, dem Auftraggeber erkennbare Lieferverzögerungen unverzüglich anzuzeigen.
5.3 Ist eine Liefer- oder Fertigstellungsfrist individualrechtlich vereinbart, so gilt dies als eingehalten, wenn die Lieferung das Werk des Auftragnehmers vor Ablauf der Frist verlassen hat oder, falls die Versendung ohne Verschulden des Auftragnehmers sich verzögert oder unmöglich wird, mit Absendung der Fertigstellungsanzeige.
5.4 Ist eine Lieferfrist individualvertraglich festgelegt und wird die Frist aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Die Nachfristsetzung muss mindestens 21 Werktage betragen.
5.5 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden.
5.6 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzlich zustehenden Frist zur Lieferung. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

6. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung bzw. Leistung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Falls die Versendung ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird oder sich verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

7. Auskünfte und Beratung

7.1 Die anwendungstechnischen Beratungen und Auskünfte des Auftragnehmers, auch in Schrift und Bild, erfolgen nach bestem Wissen – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreien den Auftraggeber nicht von einer eigenen Prüfung.
7.2 Der Hinweis auf technische Normen und Katalogbeschreibungen dienen der Leistungs- beschreibung. Zusicherungen für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes begründen sie nicht. Dahingehende Zusicherungen bedürfen der Schriftform in der Auftragsbestätigung.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferten Gegenstände und Anlagen sowie aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse, sofern an letzteren durch die Ver- oder Bearbeitung Eigentum des Auftragnehmers gem. §§ 947ff BGB entstanden ist, bleiben Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung ihm gegen den Auftraggeber zustehender Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
8.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
8.3 Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.
8.4 Der Auftraggeber hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die zur Sicherung des Auftragnehmers abgetretenen Forderungen sofort unter Übergabe der für eine Drittwiderspruchs- Klage notwendigen Unterlagen dem Auftragnehmer anzuzeigen. Die Kosten der Drittwiderspruchs- Klage trägt der Auftraggeber.

9. Gewährleistung / Sachmängel

9.1 Die Gewährleistungsfrist des Auftragnehmers beginnt mit dem Tag der Auslieferung des gelieferten Gegenstandes und dauert 12 Monate. Nimmt der Auftraggeber den gelieferten Gegenstand erst zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb, bleibt der Beginn der Gewährleistungsfrist hiervon unberührt. In der Zwischenzeit hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass der gelieferte Gegenstand sach- und fachgerecht behandelt und gelagert wird. Ist dies nicht der Fall und der gelieferte Gegenstand weist Mängel auf, die nachweislich dadurch entstanden sind, entfällt die Gewährleistung.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen ab Empfang schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung der Mängelrechte ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist zur Prüfung der Leistung auf Mängel verpflichtet. Ihn trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Mängel, die erst später entdeckt werden, sind unverzüglich, spätestens innerhalb 10 Tagen Schriftlich anzuzeigen.
9.3 Abweichungen von vertraglich vereinbarten Spezifikationen, die sich im Rahmen der in den einschlägigen technischen Normen vorgesehenen Grenzen halten, begründen keine Gewähr- Leistungsansprüche des Auftraggebers. Dem Auftragnehmer steht es insoweit frei, andere, gleichwertige Bauteile, die vom Angebot und / oder den dem Angebot zugrunde liegenden Stücklisten abweichen, zu verwenden.
9.4 Bei berechtigten Mängeln ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Fehlschlägen der Nach- Besserung oder Ersatzlieferung Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Ansprüche Auf Ersatz eines entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sind ausgeschlossen. 9.5 Soweit die Herstellung von Gegenständen und Anlagen auf der Grundlage von Planungen und/oder Stücklisten des Auftraggebers zurückzuführen ist, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

10. Haftungsbeschränkung

10.1 Eine Haftung des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
10.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Schäden, die durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft entstehen und gerade die zugesicherte Eigenschaft den Schadenseintritt verhindern sollte, wenn vom Auftragnehmer eine Hauptpflicht aus dem Vertrag oder eine vertragswesentliche Verpflichtung verletzt wurde, für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit, sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers.
11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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